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vom 11. Dec 2020 in Service

Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen

von Stb. Carsten Rullmann

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob sich ein Steuerklassenwechsel lohnt. Damit ersparen sie sich unter Umständen das Warten auf die zu viel gezahlte Steuer. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. Bei der Steuerklasse V bekommt der Fiskus mehr Steuern in sein Säckle. Unter dem Strich bleibt aber bei dieser Kombination mehr Netto in der gemeinsamen Geldbörse des Paares. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen.

Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an den Nettobezügen. Darum heißt hier die Devise - steuerliche Abzüge möglichst niedrig halten. Die Wahl der Steuerklasse III führt dann zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet.

Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.

Aber ein Wehrmutstropfen bleibt: Bei manchen Steuerklassenkombinationen besteht die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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