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vom 07. Dec 2020 in Service

Wenn Krankheitskosten zur Belastung werden

von Stb. Carsten Rullmann

„Bleiben Sie gesund!“ Ein Satz, der in den vergangenen Monaten mehr Präsenz erlangt hat als jede andere Formulierung. Und seine Bedeutung wiegt schwer. Die Krankenkassen üben sich bisweilen in vornehmer Zurückhaltung, wenn es um Leistungsbewilligungen und Kostenerstattungen geht. Dabei können Krankheitskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Kosten für die Pflege schnell zur Belastung werden. Übersteigen die Aufwendungen einen „zumutbaren Eigenanteil“, spricht das Steuerrecht von sog. „außergewöhnlichen Belastungen“. Diese können Sie in der gleichnamigen Anlage zu Ihrer Jahressteuererklärung geltend machen.

Bei der Berechnung der für Sie „zumutbaren Belastungsgrenze“ sind neben dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte auch Ihr Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder zu berücksichtigen. So muss eine Familie mit zwei Kindern und einem jährlichen Einkommen von 80.000 € Aufwendungen bis zu einem Betrag von ca. 2.500 € grundsätzlich selbst tragen. Erfassen Sie die Ihnen entstandenen Kosten dennoch in jedem Fall bereits ab dem ersten Euro in Ihrer Steuererklärung. Denn immer wieder sind zu diesem Thema Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, wie z.B. eine mögliche Benachteiligung durch die Beschränkung der Absetzung „beihilfefähiger“ Aufwendungen bei Krankheit gegenüber öffentlichen Dienstnehmern (Az. VI R 18/19). Hier gilt: Wer im Einzelfall nicht wagt, der nicht gewinnt.

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