Wenn Krankheitskosten zur Belastung werden
von Stb. Carsten Rullmann
„Bleiben Sie gesund!“ Ein Satz, der in den vergangenen Monaten mehr Präsenz erlangt hat als jede andere Formulierung. Und seine Bedeutung wiegt schwer. Die Krankenkassen üben sich bisweilen in vornehmer Zurückhaltung, wenn es um Leistungsbewilligungen und Kostenerstattungen geht. Dabei können Krankheitskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Kosten für die Pflege schnell zur Belastung werden. Übersteigen die Aufwendungen einen „zumutbaren Eigenanteil“, spricht das Steuerrecht von sog. „außergewöhnlichen Belastungen“. Diese können Sie in der gleichnamigen Anlage zu Ihrer Jahressteuererklärung geltend machen.
Bei der Berechnung der für Sie „zumutbaren Belastungsgrenze“ sind neben dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte auch Ihr Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder zu berücksichtigen. So muss eine Familie mit zwei Kindern und einem jährlichen Einkommen von 80.000 € Aufwendungen bis zu einem Betrag von ca. 2.500 € grundsätzlich selbst tragen. Erfassen Sie die Ihnen entstandenen Kosten dennoch in jedem Fall bereits ab dem ersten Euro in Ihrer Steuererklärung. Denn immer wieder sind zu diesem Thema Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, wie z.B. eine mögliche Benachteiligung durch die Beschränkung der Absetzung „beihilfefähiger“ Aufwendungen bei Krankheit gegenüber öffentlichen Dienstnehmern (Az. VI R 18/19). Hier gilt: Wer im Einzelfall nicht wagt, der nicht gewinnt.
Rufen Sie uns an - wir freuen uns auf Sie
Partnerschaftsgesellschaft mbB
fessel & partner Steuerberater
Gittertor 14
38259 Salzgitter (Bad)
Telefon:+49 5341 - 81700
Fax:+49 5341 - 817050
E-Mail:stb@fessel.net
Beratungsstelle Köthen/Anhalt
Weintraubenstraße 15
06366 Köthen/Anhalt
Telefon:+49 3496 - 7005025
Fax:+49 3496 - 7005027
E-Mail:stb@fessel.net