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vom 05. Jun 2021 in Service

Kurzarbeit und die Steuererklärung

von Stb. Carsten Rullmann

Im April 2020 haben mehr als 6 Millionen Menschen in Deutschland Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Zahl ist rd. 4-mal höher als der bisherige Höchstwert aus dem Jahr 2009. Leider ergeben sich aus dem Erhalt von Kurzarbeitergeld auch Pflichten.

 

Ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht?

Ja, zumindest in den meisten Fällen. Wer in einem Jahr mindestens 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung im darauffolgenden Jahr verpflichtet.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 haben Sie aufgrund der Corona-Pandemie hierfür ausnahmsweise Zeit bis zum 31.10.2021.

 

Entsteht grundsätzlich eine Steuernachzahlung?

Leider kann man nicht pauschal sagen, ob eine Steuernachzahlung droht. Denn das hängt immer von dem jeweiligen Einzelfall ab.

 

Expertentipp:

Im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob für dieses Jahr eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung günstiger ist.

 

Muss ich zukünftig weiterhin eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich gilt diese Steuererklärungspflicht nicht für die Zukunft weiter. Waren Sie vor der Kurzarbeit nicht verpflichtet, müssen Sie grundsätzlich auch in Zukunft keine Steuererklärung abgeben. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass Sie keine Lohnersatzleistungen mehr erhalten.

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