Logo fessel & partner

vom 03. Dec 2020 in Service

Gut betreut ist halb gewonnen

von Stb. Carsten Rullmann

Wie wichtig eine gute Betreuungssituation der Kinder ist, wissen alle Beteiligten spätestens seit März dieses Jahres. Einer der Profiteure: Ihr Arbeitgeber. Grund genug, ihn auch an den Betreuungskosten Ihrer Kinder zu beteiligen und dies – unter gewissen Voraussetzungen – sogar steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass Ihr nicht schulpflichtiges Kind einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. Tagesmutter) besucht, an deren Unterbringungs- und Betreuungskosten sich Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem normalen Arbeitslohn beteiligt. Nach oben ist der Zuschuss der Höhe nach zwar nicht begrenzt. Allerdings können höchstens die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei gezahlt werden.

Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber Sie mit weiteren max. 600 € im Kalenderjahr für eine sog. Kindernotbetreuung unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass der für Ihre Kinder unter 14 Jahren bzw. pflegebedürftigen Kinder notwendig gewordene Betreuungsbedarf auf zwingenden und beruflich veranlassten Gründen basiert. Die Kosten müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Und sollte Ihr Arbeitgeber so gar nicht „mitspielen“ wollen, sind 2/3 Ihrer Kinderbetreuungskosten, max. 4.000 € je Kind im Kalenderjahr, zumindest als Sonderausgaben im Zuge Ihrer Jahressteuererklärung abzugsfähig. Auch in diesem Fall gilt: Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise in jedem Fall auf.

Corona-Bonus: Eile geboten!?

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung zahlreiche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung geschaffen. So können u.a. auch Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern noch bis Ende dieses Jahres einen sog. „Corona-Bonus“ in Höhe von maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Ob der Begünstigungszeitraum noch bis zum 31.1.2021 verlängert wird, ist derzeit ungewiss. Wer den Steuervorteil nutzen und dabei auf der sicheren Seite sein will, sollte sich folglich sputen.

Zurück zur Übersicht

Rufen Sie uns an - wir freuen uns auf Sie

Partnerschaftsgesellschaft mbB
fessel & partner Steuerberater

Gittertor 14
38259 Salzgitter (Bad)

Telefon:+49 5341 - 81700
Fax:+49 5341 - 817050

E-Mail:stb@fessel.net

Beratungsstelle Köthen/Anhalt

Weintraubenstraße 15
06366 Köthen/Anhalt

Telefon:+49 3496 - 7005025
Fax:+49 3496 - 7005027

E-Mail:stb@fessel.net

Digitale Kanzlei 2021
FB_UNF_RGB.pngIBG.pngLogo-exzellenter-arbeitgeber-2022.jpgMitglied_StBV_0915_xl.jpg