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vom 18. Dec 2020 in Service

Finanzspritze sichern mit den Steuertipps zum Jahreswechsel

von Stb. Carsten Rullmann

Wann sich die Heirat „auf den letzten Metern“ rechnet

Zwar dürften größere Feierlichkeiten in diesem Jahr ausfallen, steuerlich lohnt dennoch ein Gang zum Standesamt: Sagen künftige Eheleute noch in diesem Jahr „Ja!“, kann für das gesamte Jahr 2020 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders lukrativ für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner. Am größten ist der Effekt, wenn ein Partner allein das gesamte Einkommen erzielt.

Pendlerpauschale steigt ab 2021

Pendler mit weitem Arbeitsweg dürfen sich freuen. Sie können ihre entstandenen Kosten im Rahmen der gestiegenen Pendlerpauschale berücksichtigen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pendlerpauschale zunächst von 30 auf 35 Cent pro Kilometer. Ab 2024 bis Ende 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Es zählt dabei die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte und jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer dort hingefahren ist. Ob mit dem Rad, dem Auto oder dem Scooter ist grundsätzlich egal. Nur fliegen wäre nicht erlaubt.

Mit der Mobilitätsprämie steuerlichen Vorteil einfahren

Nicht nur die Pendlerpauschale steigt. Auch Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, profitieren bei einem Arbeitsweg ab 21 km. Sie können im Rahmen der Steuererklärung die Mobilitätsprämie beantragen. Mit der Einführung der Mobilitätsprämie bleibt der begünstigende Effekt bei geringeren Einkommen erhalten, der sonst verpuffen würde.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?

Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2021 beträgt er 9,50 € pro Stunde. Er steigt in einem weiteren Schritt zum 1.7.2021 auf 9,60 € brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

Gründer bekommen mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung

Bisher waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Der Aufwand hat nun ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer 7.500 € nicht übersteigt, reicht die vierteljährliche Übermittlung an das Finanzamt.

Bei Einfuhren zeitlichen Umsatzsteuerpuffer nutzen

Für Unternehmer, die Waren aus dem Drittland, z.B. China, einführen, warten ab Dezember 2020 Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer; ihnen wird ein längerer Zahlungsaufschub gewährt: Der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember wird einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben. Die Verschiebung setzt sich entsprechend in den Folgemonaten fort.

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